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Deutsche Devotion

Ein Gastbeitrag – Zur Bedeutung von Obrigkeitshörigkeit und vorauseilendem Gehorsam im Zusammenhang mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG.




Henrik Jan Mühlenbein | 04.10.2022

Während sich der erste deutsche Bundeskanzler für sein »Geschwätz von gestern« bekanntermaßen nicht mehr interessiert hat, will es der heutige oft überhaupt nicht mehr erinnern. Nur so lässt sich das Hin und Her von Olaf Scholz bezüglich der allgemeinen Impfpflicht erklären. Im September 2021 ist seine Haltung beim ZDF-Kanzlertriell völlig klar:


»Wir haben jetzt keine Impfpflicht – und wir wollen sie auch nicht einführen.«


Zwei Monate später ist er – ungeachtet unzähliger Skandale – immer noch in Amt und Würden, um dann unversehens verlauten zu lassen:


»Meines Erachtens ist es wichtig, dass wir eine allgemeine Impfpflicht etablieren.«


Über seine offensichtlich sehr kurzfristige Bekehrung zum glühenden Anhänger der neuen mRNA-Technologie legt er am 19. Januar 2022 bei seinem Freund Klaus Schwab bereitwillig Zeugnis ab. Millionen Menschenleben weltweit seien gerettet worden, behauptet Scholz völlig evidenzfrei. Sein anschließendes Loblied auf den Globalismus unter westlicher Herrschaft zieht sich über ungefähr 30 Minuten.


Dann, am 07. April 2022, steht die kontrovers wahrgenommene Bundestagsabstimmung zur allgemeinen Impfpflicht für deutsche Bürger über 60 Jahren an. Als »guter Demokrat« behauptet Scholz im Vorfeld wiederholt, dass es bei einem derartigen, noch nie dagewesenen Eingriff in die Grundrechte der Menschen keinen Fraktionszwang geben dürfe.


Doch da es sich um eine namentliche Abstimmung handelt, lässt sich rückblickend feststellen, dass solche Kanzler-Statements für seine Genossen genau gegenteilig zu verstehen sind, nämlich als Aufforderung zur konsequenten Fraktionsdisziplin. Bei der SPD stehen somit 179 Ja-Stimmen lediglich neun Nein-Stimmen gegenüber. Bei den Grünen sind es 102 Ja-Stimmen zu sechs Nein-Stimmen. Insgesamt gab es 28 Drückeberger, die sich enthielten oder ihre Stimme nicht abgaben. So sehen im rot-grünen Lager also Gewissensentscheidungen über massive Grundrechtseingriffe und Gesundheitsgefährdungen ohne Fraktionszwang aus. Für jeden echten Demokraten ein Grund zu Verzweiflung.


Während ein großer Teil der Deutschen an diesem Tag aufatmet, bleibt nebenbei – und wie selbstverständlich – die bereits Mitte Dezember 2021 abgesegnete, einrichtungsbezogene Impfpflicht bestehen. Ab Mitte März 2022 drohen nicht immunisierten Mitarbeitern in Pflegeberufen dadurch de facto Beschäftigungsverbote.


Um diese einrichtungsbezogene Impfpflicht stringent durchzusetzen, erfordert es ein konsequentes Denunzieren (euphemistisch als »Melden« deklariert) durch die Pflegeeinrichtungsleitungen sowie ein Heer von Befehlsbefolgern auf behördlicher Ebene. Ohne eigene Abwägung zwischen Richtig und Falsch muss jede Richtlinie effizient, rasant und gnadenlos umgesetzt werden. So, wie es Ministerium, Landrat und rangniedrigere Lakaien verlangen.


In diesem Zusammenhang sei auf die empfehlenswerten Vorträge von Mark Passio verwiesen, im Zuge welcher er belegt, dass blinder Gehorsam in Militär und Polizei eine der größten Gefahren für jede Gesellschaft darstellt. Die Spezies des von Mark Passio als »Order Follower« bezeichneten devoten Konformisten findet sich in Deutschland allerorten. Ob Politik, Verwaltung, Medien oder Bildungseinrichtungen – überall sagen Menschen »Ja und Amen« zu Anweisungen, die tradiertem moralischen Grundverständnis diametral entgegenstehen.


Das trifft im Speziellen auf deutsche Behörden zu, wie die »Leistungen« eines Mitarbeiters der Rheinisch-Bergischen-Kreisverwaltung in Zusammenhang mit der Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht veranschaulichen.

Am 14. September 2022 berichtet Markus F. unter der Drucksachennummer GRV-10/0022 diesbezüglich dem »Ausschuss für Gesundheit, Rettungswesen und Verbraucherschutz« (RBK).


Es ist davon auszugehen, dass sich durch die veranlassten Anhörungen und Ordnungsverfügungen weit über 250 Pflegende im Kreis gegen ihren Willen impfen lassen mussten. Aufgrund der Untauglichkeit der vorgeblich zur Immunisierung injizierten mRNA-Therapien sowie der in der Medizingeschichte einmaligen, exorbitanten gesundheitlichen Gefährdung der Probanden durch schwere bis tödliche Nebenwirkungen, haben F. und seine gesamte Abteilung mit ihrem blinden Gehorsam schwere Schuld auf sich geladen. Die Beschleunigung des Pflegedesasters als immenser Kollateralschaden der Impfkriegsführung gegen das noch verbliebene Pflegepersonal ist vor allem solchen Schreibtischtätern zuzuschreiben.


Deswegen folgend ein Auszug aus dem Bericht von Markus F., der auch aus der Zeit vor dem Mauerfall stammen könnte:


»Insgesamt wurden im (…) Kreis seit dem Stichtag 16.03.2022 513 Mitarbeiter:innen als potentiell nicht immunisiert gemeldet. 482 Mitarbeiter:innen ging eine Anhörung zu. Bei den übrigen 31 ergab bereits die erste Prüfung, dass eine Immunisierung vorlag. Insgesamt erfolgten für 288 Mitarbeiter:innen Anhörungen bei den 147 Einrichtungen, die gemeldet haben. Die (…) Ermittlungen (…) haben bis jetzt zu folgenden Ergebnissen geführt: Von diesen Verfahren konnten im weiteren Verlauf aufgrund einer nachgewiesenen Immunisierung 215 Fälle wieder eingestellt werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Mitarbeiter:innen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nachweisen konnten, dass doch eine Immunisierung vorliegt, sie also über einen Impf- und Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 IfSG verfügen. Von verbliebenen 104 Fällen wurden 92 Verfahren aufgrund diverser Gründe (Mutterschutz, kein Kontakt zu vulnerablen Gruppen, Langzeitarbeitsunfähigkeit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses etc.) eingestellt. Bei weiteren elf Fällen ohne Nachweis einer Immunisierung wurde vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Unabkömmlichkeit nicht gegeben ist.«


Nun wäre es natürlich interessant zu erfahren, welche Einrichtungen in dieser Zeit auf Personal verzichten können und wie die dortige Pflegequalität von den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bewertet wird.


»Hier erlaubt das Gesetz keinen Ermessensspielraum. Es wurden Ordnungsverfügungen mit einem Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot erlassen, deren Gültigkeit laut Gesetz bis zum 31.12.2022 zu befristen ist. Zwei der bis dato elf versendeten Ordnungsverfügungen sind nicht mehr wirksam, da die Ordnungsverfügungen aufgrund von nachgereichten Immunisierungsnachweisen wieder aufgehoben werden können. Die übrigen neun sind weiterhin rechtskräftig. Ein Verfahren wurde bis zum Stichtag aufgrund der gefährdeten Versorgungslage eingestellt. 194 Fälle waren nach Anhörung noch in Bearbeitung. (…) Hatte der Arbeitgeber nicht immunisierte Arbeitnehmer:innen für unabkömmlich erklärt, wurden im Verfahrensverlauf aufgrund einer Weisung des Ministeriums weitere Informationen eingeholt, um die nun notwendige Ermessensentscheidung auf der Basis dieses Wissens treffen zu können. Hier gibt der Erlass des Ministeriums folgende Gründe als Beispiele an, auf eine Untersuchung zu verzichten:


Ohne die Tätigkeit der betroffenen Personen wird die personelle Planung innerhalb der Einrichtung unverhältnismäßig erschwert, weil:


a)     die betroffene Person eine für die Einrichtung besonders bedeutsame Funktion innehat und ein Ausfall nicht ohne weiteres kurzzeitig oder dauerhaft durch eine andere geeignete Person gegebenenfalls vertretungsweise kompensiert werden kann, oder

b)    die Einrichtungsleitung geltend macht, dass durch eine vermehrte Verfügung von Untersagungen insgesamt eine defizitäre Personalausstattung gegeben wäre oder gesetzlich vorgeschriebene Untergrenzen (z. B. Fachkraftquoten) nicht eingehalten werden können, die auch nach Ausschöpfung anderweitig ergriffener Maßnahmen (wie beispielsweise Umsetzungen, Zurückholen aus bereits genehmigten Urlauben (sic!), Beschaffung neuen Personals gegebenenfalls auch über Zeitarbeitsunternehmen etc.) nicht verhindert werden kann und dies insgesamt zu einer Gefährdung der Versorgung führt. Hierfür sind entsprechende Darlegungen der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen und eine Sachverhaltsermittlung der unteren Gesundheitsbehörde unentbehrlich.«


Was wäre der kleine Verwaltungsfachangestellte bloß ohne seine untergeordneten Aufsichtsbehörden und ministerialen Erlasse?


»Aufgrund einer Gefährdung der Versorgungslage sowohl im ambulanten als auch im stationären pflegerischen Bereich wird in voraussichtlich 147 Fällen auf eine Ordnungsverfügung verzichtet und das Verfahren eingestellt. In sechs der noch offenen Fällen erfolgte auf die Anhörung weder eine Antwort des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers und weitere Informationen, zum Beispiel zur Versorgungslage, konnten nicht beigezogen werden. Gemäß Erlasslage des Ministeriums gilt hier Folgendes:

Ohne entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Anhörung ist davon auszugehen, dass gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot keine einrichtungsbezogenen Gründe sprechen. Auch in diesen Fällen werden Ordnungsverfügungen zeitnah versendet werden. (…) 41 Fälle befanden sich zum Stichtag noch in der Einzelfallprüfung. Nach aktueller Einschätzung der Lage ist von einer Verlängerung der Gültigkeit des § 20a IfSG über den 31.12.2022 hinaus nicht auszugehen.«


Mitten im Winter, der alljährlichen Hochsaison respiratorischer Erkrankungen, sollen die mit dem Schutz vulnerabler Gruppen begründeten Drangsalierungen des Pflegepersonals urplötzlich ihr Ende finden? Völlig willkürlich? Für die bereits jetzt zahlreichen physisch und psychisch Geschädigten muss dies blankem Hohn gleichkommen.


Wer ist für derartige Positionsbestimmungen und das STASI-ähnliche Prozedere verantwortlich – und was haben diese Zirkel als Nächstes mit den Menschen vor? Zum Vorteil scheint es dem Normalbürger augenscheinlich nicht zu gereichen. Trotzdem klatschen Konformisten weiter Beifall. Und die Schreibtischtäter machen ihren Servus.


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